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AGB´S

AGB für Verbraucher (B2C)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) für Verträge mit Verbrauchern

 

(Stand: Juni 2026)

 


 

I.  Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für die ab 01.06.2026 abgeschlossenen Verträge der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) mit Verbrauchern im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. 

 

II.  Vertragsschluss, Vertragsänderungen

1)  Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden in einer Vertragsurkunde schriftlich niedergelegt. Gleiches gilt für Zusicherungen und Nebenabreden. Die Wirksamkeit des Vertrages ist von der Einhaltung der Schriftform jedoch nicht abhängig. 

2)  Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von einem mit dem Kunden geschlossenen schriftlichen Vertrag oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.

 

III.   Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen die Ansprüche der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

 

IV.  Preise, Aufwendungen bei Leistungsänderungen, Entsorgungskosten vorhandener Anlagenteile, Preise für Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeit

  1. Die Preise der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gelten für den vertraglich vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. 
  2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung/Leistung auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in orts- und branchenüblicher Höhe in Rechnung gestellt. 
  3. Der Kunde hat Entsorgungskosten von Anlagenteilen zu tragen, die im Rahmen von vertraglich vereinbarten Instandhaltungsarbeiten ausgetauscht werden müssen. Die Kosten werden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in orts- und branchenüblicher Höhe in Rechnung gestellt.
  4. Für auf Anforderung des Kunden oder wegen Dringlichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeit der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) (montags bis donnerstags von 7.00 bis 17. Uhr, freitags von 7.00 bis 14.00 Uhr) erbrachte Leistungen werden dem Kunden Mehrkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) in orts- und branchenüblicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt. 

 

V.   Leistungshindernis

(fehlender Zugang zum Objekt) 

Soweit der Kunde der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zwecks Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten zur vereinbarten Zeit keinen ungehinderten Zugang ohne Wartezeit zum Objekt bzw. zur Anlage verschafft, ist der Mehraufwand der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) in orts- und branchenüblicher Höhe gesondert zu vergüten.

 

VI.  Gewährleistung und Haftung

1)  Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. 

2) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn er der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) den/die Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware bzw. nach Abnahme der Werkleistung anzeigt.

3)  Die Haftung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4)  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VII.   Eigentumsvorbehalt

1)  Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Eigentum an verkaufter Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

2)  Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

3)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VIII.   Salvatorische Klausel, Datenspeicherung

1)   Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2)   Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) speichert Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung und behält sich das Recht vor, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) diese Daten zu übermitteln. 

AGB für Unternehmen (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

(Stand: Juni 2026)

 

I.     Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Für alle ab 01.06.2026 abgeschlossenen Verträge der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt), mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbe­dingungen. 
  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts‑ oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten für den Vertrag nicht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese sind nur wirksam, wenn die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) sie schriftlich anerkennt. Ferner wird die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die in § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – im Folgenden: BGB) genannten Personen/Personengesellschaften. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB ist.   

                    

II.    Abschluss des Vertrages 

  1. Alle wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten werden in der Auftragsbestätigung oder in der Vertragsurkunde der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) schriftlich niedergelegt. Gleiches gilt für Zusicherungen und Nebenabreden. Mündliche Zusagen der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag bzw. durch den Inhalt der Auftragsbestätigung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie fortgelten. 
  2. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt). Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; eine Übermittlung per E-Mail genügt nur, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  3. Von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften o.ä. und darin enthaltene Leistungsdaten und sonstige Beschaffenheitsangaben (z.B. Qualität, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sind nur maßgeblich, soweit ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
  4. Beschaffenheitsangaben der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. in Prospekten, Zeichnungen, Werbeschriften o.ä.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. 
  5. Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) ist nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand betreffende Bescheinigungen, Zertifikate oder sonstige Dokumente beizubringen, es sei denn dies ist vertraglich vereinbart. 

 

III.   Preise, Aufwendungen bei Leistungsänderungen, Entsorgungskosten vorhandener Anlagenteile, Preise für Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeit

  1. Die Preise der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gelten für den in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
  2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung/Leistung auf Wunsch des Kunden nach der Auftragsbestätigung durch die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) bzw. nach Vertragsschluss erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. 
  3. Der Auftraggeber hat Entsorgungskosten von Anlagenteilen zu tragen, die im Rahmen von vertraglich vereinbarten Instandhaltungsarbeiten ausgetauscht werden müssen. Die Kosten werden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt.
  4. Für auf Anforderung des Kunden oder wegen Dringlichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeit der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) (montags bis donnerstags von 7.00 bis 17.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 14:00 Uhr) erbrachte Leistungen werden dem Kunden Mehrkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) in orts- und branchenüblicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.   

 

IIV.  Verzugszinsen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1)     Der Verzugszins beträgt 8%. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

2)     Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) anerkannt sind. 

3)     Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 

 

V.  Leistungshindernisse

  1. Soweit der Kunde der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zwecks Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten zur vereinbarten Zeit keinen ungehinderten Zugang ohne Wartezeit zum Objekt bzw. zur Anlage verschafft, ist der Mehraufwand der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gesondert zu vergüten.
  2. Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nicht zu vertreten hat. 

Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Kunden setzt jedoch voraus, dass dieser der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zuvor schriftlich erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung setzt. Die Fristsetzung ist mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Die Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Für die Wahrung der Schriftform gilt Ziffer II.2 Satz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.   

  1. Gerät die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grunde - unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

VI.  Erfüllungsort, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Essen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Zahlungspflicht des Käufers. Schuldet die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat. 
  2. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
  • die Lieferung und, sofern die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) die Installation/Montage schuldet, die Installation/Montage abgeschlossen ist,
  • die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VI.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation/Montage 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Montage 6 Werktage vergangen sind, und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) angezeigten Mangels, der die Nutzung der vertraglichen Leistung unmöglich macht oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 

 

VII.  Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Lieferung bzw. ab Durchführung der nach dem Vertrag geschuldeten Arbeiten oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die Vorschriften der §§ 203 ff. BGB bleiben unberührt. 
  2. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Für die Wahrung der Schriftform gilt Ziffer II.2 Satz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  3. Soweit ein Mangel der gelieferten Kaufsache oder Leistung vorliegt, ist die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werks berechtigt. 

Der Kunde braucht der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) keine Frist für die Nacherfüllung zu setzen, soweit eine solche Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich ist. 

 4)     Zeigt sich bei der von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) aufgrund einer Mängelrüge durchgeführten Untersuchung der Ware, des Werkes bzw. der sonstigen vertraglichen Leistung, dass kein Mangel vorliegt, so hat der Kunde die zum Zwecke der Untersuchung der Ware bzw. des Werkes erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 

5)     Beruht der Mangel auf einem Verschulden der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt), so kann der Kunde unter den in Ziffer VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6)     Die Gewährleistung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) erlischt, wenn an von ihr gelieferten Waren oder hergestellten Werken Originalteile durch Teile anderer Herkunft ersetzt worden sind, sofern der Mangel durch die Fremdteile verursacht wurde. Gleiches gilt, wenn Nacharbeiten, Instandsetzungen oder Änderungen an von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gelieferten Waren oder hergestellten Werken ohne durch ihre vorherige, schriftlich zu erteilende Zustimmung durch Dritte vorgenommen worden sind, sofern der Mangel durch diese Arbeiten verursacht wurde. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 

7)     Die gewährleistungsmodifizierenden Vorschriften bei einem Lieferantenregress (§§ 478, 479 BGB) bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 6 unberührt.

 

 VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1)      Die Haftung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt.

2)      Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – soweit vereinbart – zur Montage/Installation des von nicht nur unwesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands, des weiteren – bei einem Wartungsvertrag – die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wartung, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- bzw. Wartungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden bzw. dessen Personal oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3)      Soweit die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gemäß Ziffer VIII.2 auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar sind. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der vertraglichen Leistung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4)      Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf EUR . . . . . . je Schadensfall [entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der gültigen Produkthaftpflichtversicherung/Haftpflichtversicherung] beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5)      Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt), der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen für deren persönliche Schadensersatzhaftung.

6)      Soweit die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) technische Auskünfte erteilt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7)      Einschränkungen dieser Ziffer VIII. gelten nicht für die Haftung der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt)wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

IX.   Leistungsstörungen - Fristsetzung, Rücktritt des Kunden

  1. Bei den Vertragspflichten der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) betreffenden Leistungsstörungen (z.B. Verzug, Schlechterfüllung, Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten, Unmöglichkeit, teilweise Nichterfüllung) hat die dem Kunden nach dem Gesetz obliegende Fristsetzung, um rechtliche Wirkung zu entfalten, in schriftlicher Form zu erfolgen. Für die Wahrung der Schriftform gilt Ziffer II.2 Satz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  2. Bei von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nicht zu vertretenden Leistungsstörungen ist der Kunde – außer in den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten Fällen - nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es gelten in diesem Fall die Vorschriften des § 326 Abs. 1 und Abs. 4 BGB. Das gesetzliche Rücktrittsrecht bei Mängeln bleibt davon unberührt. 
  3. Bei von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zu vertretenden Leistungsstörungen ist der Kunde nach gesetzlicher Maßgabe zum Rücktritt berechtigt. Die ihm dabei nach dem Gesetz obliegende Fristsetzung hat in Schriftform zu erfolgen. Die Fristsetzung ist mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform gilt Ziffer II.2 Satz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Bei von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) zu vertretender teilweiser Nichterfüllung ist der Kunde unter den Voraussetzungen der Ziffer IX.3 berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teilleistungen/-lieferungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist er nur berechtigt, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen/-lieferungen für ihn ohne Interesse sind.
  5. Die der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) gesetzte Frist nach Ziffer 3 und nach Ziffer 4 gilt auch dann als gewahrt, wenn die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) innerhalb der Frist anzeigt, zur Lieferung/Leistung bereit zu sein. Die Lieferung/Leistung muss als dann unverzüglich erfolgen.

 

X.  Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) (Vorbehaltsware).
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt), mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. 
  4. Der Kunde ist bis zum Eintritt des Verwertungsfalls berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 
  5. Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Beschädigungen bzw. Zerstörung der Vorbehaltsware oder von Teilen davon hat der Kunde die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich zu informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Gleiches gilt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) die in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsverfolgungskosten einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) entstehenden Ausfall.

 

XI.   Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel, Datenspeicherung

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar erge­benden Streitigkeiten ist nach Wahl der S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) ihr Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) ist ihr Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 
  2. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung gleich oder möglichst nahekommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten.
  3. Die S² Objektwerk UG (haftungsbeschränkt) speichert Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung und behält sich das Recht vor, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) diese Daten zu übermitteln.

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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